Geringwertige Wirtschaftsgüter

Abschreibung: Der Schwellenwert ist von 410 auf 800 € hochgesetzt worden.

„Unternehmen, die erst in diesem Jahr in Tablets, Bürostühle, Werkzeug, Wäsche, Bestecke oder auch eine hochwertige Kaffeemaschine investieren, tun gut daran.“ Das sagt Holger Latzel. Der Steuerberater, Inhaber der gleichnamigen Kempener Beratungskanzlei, hat dabei ein neues Gesetz im Blick, das ab dem 1. Januar 2018 greift und sich bereits am Ende des Jahres im Portmonee des Unternehmers positiv bemerkbar machen sollte: Ab 2018 können Anschaffungskosten von selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgütern bis zu einem Wert von 800 Euro abgeschrieben werden; zuvor lag dieser Schwellenwert bei 410 Euro. „Die so genannten geringwertigen Wirtschaftsgüter, kurz GWG, können also fast doppelt soviel abgeschrieben werden“, betont Latzel.  „Und zwar sofort im Jahr der Anschaffung zu 100 %.“ Die Gegenstände müssen also nicht über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verbucht werden. „Genau darin liegt der Charme der 2018er-Novelle.“

Was genau sind GWG? „Das sind bewegliche Gegenstände, die selbstständig nutzbar und für den täglichen Arbeitsablauf wichtig sind“, erklärt Steuerberater Latzel. Also: Der Laptop ja, der PC nein; Grund: nur der Laptop fällt unter Kategorie „beweglich“. Der Bürostuhl ja, der Einbauschrank nein; Grund: letzterer ist nicht „beweglich“.  Das Telefon ja, der Drucker nein; Grund: das Telefon fällt unter „beweglich“, der Drucker wird dem PC zugerechnet und ist demnach nicht „selbstständig“.

„Um diese Vermögensgegenstände richtig zu differenzieren, damit ist der Laie natürlich überfordert“, berichtet Latzel und empfiehlt, von vornherein den Steuerberater einzubinden. „Und es gibt darüber hinaus weitere Fallstricke, zum Beispiel den zu veranlagenden Zeitraum der Abschreibung bei höheren Investitionssummen oder die Bildung von Sammelposten.“ Der Experte nimmt auch die Buchungen vor, damit das Ergebnis der Abschreibung am Ende ein gutes Sümmchen auf der Haben-Seite ergibt. Steuerprofi Latzel: „Dieses Gesetz beinhaltet eine für die Praxis bedeutsame Anhebung der Grenzwerte für GWG.“

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