
25 Jan. Kleinunternehmer-Regelung
Die Umsatzbesteuerung für Kleinunternehmer ist vereinfacht worden.
Der Obsthändler im Altstadtlädchen, die Betreiberin des Nagelstudios, der Heilpraktiker um die Ecke, der Malerbetrieb aus dem Gewerbegebiet – all diese Kleinunternehmer haderten in der Vergangenheit häufig über das komplizierte Verfahren ihrer Umsatzbesteuerung. 2025 hat der Gesetzgeber für sie spürbare Verbesserungen eingeführt. Die Kleinunternehmer-Regelung ist grundlegend reformiert worden.
So sind zum 1. Januar 2025 die Umsatzgrenzen für die Steuerbefreiung von 22.000 auf 25.000 € – bezogen auf das Vorjahr – angehoben worden. Beim laufenden Jahresumsatz in 2025 ist die Grenze von maximal 50.000 € auf maximal 100.000 € erhöht worden. Kam es in der Vergangenheit auf die Prognose des Umsatzes zu Jahresbeginn an, so führt ein Überschreiten des Grenzwerts unmittelbar während des Jahres zur Regelbesteuerung mit Erreichen des Grenzwerts.
Neu ist, dass zur Ermittlung des Höchstbetrags die Nettoumsätze herangezogen werden statt wie bis Ende vergangenen Jahres die Bruttobeträge. Um also zu prüfen, ob sie 2025 Kleinunternehmer sind, müssen Selbstständige aus ihrem tatsächlichen Umsatz des Jahres 2024 die Umsatzsteuer herausrechnen und mit der neuen Grenze von 25.000 € vergleichen.
Seit diesem Jahr können Kleinunternehmer die Steuerbefreiung auch für grenzüberschreitende Umsätze innerhalb der EU in Anspruch nehmen. Die Angleichung an das EU-Recht ist in unserer grenznahen Region Niederrhein von besonderer Relevanz. Wer von diesem vereinfachten Verfahren profitieren will, muss damit leben, dass der Fiskus die Einhaltung der Umsatzgrenzen laufend überwacht und ein Überschreiten unverzüglich gemeldet werden muss.
Zu den Vorteilen der Kleinunternehmer-Regelung gilt neben der Vereinfachung bei der Rechnungsstellung ferner, dass es keine Verpflichtung zur Ausstellung von E-Rechnungen in Deutschland gibt. Ein Nachteil mag der höhere Verwaltungsaufwand durch das Meldeverfahren sein. Allerdings ermöglicht das neue Meldeverfahren auch einen erleichterten grenzüberschreitenden Einsatz der Kleinunternehmer-Regelung. Fragen Sie hierzu Ihren Steuerberater!
Zur Kolumne in „erlebe Kempen“
Sorry, du kannst keine Kommentare mehr schreiben.