Hilfe für Pflegebedürftige

Ab 2021 wird der Behinderten-Pauschalbetrag verdoppelt.  

Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 hat der Gesetzgeber die Bemessungsgrundlage für ihre Einkommensteuer durch einen sogenannten Behinderten-Pauschbetrag – kurz BPB – vermindert. Das betrifft Menschen, die schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen oder sich sogar fast gar nicht mehr selbst versorgen können. Also Menschen, die hilflos oder blind sind. Häufig sind das an Demenz erkrankte Menschen, die mitunter auch zusätzliche Erkrankungen wie Parkinson,Lähmungen oder Schlaganfall haben. Auch ohne Schwerbehindertenausweis können diese Menschen den BPB in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.

BPB auf 7400 € hochgesetzt

Für diese Pflegegrade gilt der höchstmögliche Abzugsbetrag von derzeit 3700 €. Ab 2021 wird der BPB auf 7400 € hochgesetzt, also verdoppelt. Damit trägt der Gesetzgeber den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen in unserem Lande Rechnung. Meines Erachtens ist das eine sehr interessenorientierte und hilfreiche Entscheidung des Gesetzgebers. Sind die Kosten für die Pflege beispielsweise höher als der Pauschbetrag, können diese einzeln als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Wichtig ist in diesem Fall, alle Rechnungen zu sammeln und dem Finanzamt auf Aufforderung vorzulegen.  Unter dem Strich lohnt sich die Angabe des Pflegegrades steuerlich allemale. Um allerdings den richtigen Pfad bei der Steuererklärung zu finden und die Fallstricke zu überspringen, empfehle ich den Betroffenen eine Beratung beim Steuerberater.

Der dazu gehörige Artikel im Magazin KempenKompakt, Oktober-Ausgabe, im Download: 

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