Fahrtkostenerstattung für Kinderbetreuung durch Großeltern

𝐊𝐢𝐧𝐝𝐞𝐫𝐛𝐞𝐭𝐫𝐞𝐮𝐮𝐧𝐠𝐬𝐤𝐨𝐬𝐭𝐞𝐧 𝐬𝐢𝐧𝐝 𝐚𝐛𝐳𝐮𝐠𝐬𝐟𝐚̈𝐡𝐢𝐠𝐞 𝐒𝐨𝐧𝐝𝐞𝐫𝐚𝐮𝐬𝐠𝐚𝐛𝐞𝐧, 𝐰𝐞𝐧𝐧 𝐟𝐨𝐥𝐠𝐞𝐧𝐝𝐞 𝐕𝐨𝐫𝐚𝐮𝐬𝐬𝐞𝐭𝐳𝐮𝐧𝐠𝐞𝐧 𝐞𝐫𝐟𝐮̈𝐥𝐥𝐭 𝐬𝐢𝐧𝐝 (§𝟏𝟎 𝐀𝐛𝐬. 𝟏 𝐍𝐫. 𝟓 𝐄𝐒𝐭𝐆):

1. Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen und ist
2. <14 Jahre alt
3. Es müssen Rechnungen über Betreuungskosten vorliegen und diese müssen unbar bezahlt werden

𝐃𝐢𝐞 𝐕𝐨𝐫𝐚𝐮𝐬𝐬𝐞𝐭𝐳𝐮𝐧𝐠𝐞𝐧 𝐬𝐢𝐧𝐝 𝐞𝐫𝐟𝐮̈𝐥𝐥𝐭:
Eltern können 2/3 der Betreuungsaufwendungen höchstens 4000 € je Kind als Sonderausgaben geltend machen.

𝐕𝐨𝐫𝐚𝐮𝐬𝐬𝐞𝐭𝐳𝐮𝐧𝐠𝐞𝐧 𝐅𝐚𝐡𝐫𝐭𝐤𝐨𝐬𝐭𝐞𝐧𝐞𝐫𝐬𝐭𝐚𝐭𝐭𝐮𝐧𝐠𝐞𝐧 𝐚𝐧 𝐆𝐫𝐨ß𝐞𝐥𝐭𝐞𝐫𝐧 = 𝐊𝐢𝐧𝐝𝐞𝐫𝐛𝐞𝐭𝐫𝐞𝐮𝐮𝐧𝐠𝐬𝐤𝐨𝐬𝐭𝐞𝐧: (FG Nürnberg Urteil vom 30.05.2018 – 3 K 1382/17)

4. Aufwandsersatz in Form der Fahrtkostenerstattung wird unbar gezahlt
5. Ein gegenseitiges Schuldverhältnis (§665 BGB) besteht (Praxistipp: Zeit Dokumentation in einem Betreuungsvertrag)
6. Ansatz von 0,30€ pro Kilometer
7. Eine Nachweisführung über die Fahrten

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