Corona-Soforthilfe IV

Eine zusätzliche Finanzspritze des Bundes schafft den Unternehmen Erleichterung.  

Auch für 2019 gezahlte Beträge ans Finanzamt können corona-gebeutelte Unternehmen eine Erstattung beim Finanzamt beantragen. Das hat die Bundesregierung beschlossen. Bislang war es so, dass die Unternehmen lediglich für die für das aktuelle Jahr geleisteten Vorauszahlungen eine Erstattung in Anspruch nehmen konnten. Dieser Beschluss kommt vor allem kleineren Unternehmen sowie Selbstständigen im Handel, in der Kultur und in der Gastronomie zugute.

Das richtige Signal des Finanzministers

„Diese Staatshilfe ist eine schnelle und unbürokratische Liquiditätshilfe für Unternehmen“, sagt Holger Latzel, Inhaber der Kempener Kanzlei Latzel Steuerberater. In Zeiten der Pandemie mit einem einhergehenden Flächenbrand in weiten Teilen der Wirtschaft ist der Rat des Steuerberaters besonders gefragt. Latzel informiert deshalb seit Verhängung des „Social Distancing“ regelmäßig und zeitnah über Wege, wie die besonders betroffenen Sparten in der Wirtschaft die Extrem-Situation überbrücken können.

Die jetzt angebotene Finanzhilfe des Bundes gilt unabhängig davon, ob die Geschäfte weiterhin geschlossen bleiben oder geöffnet wurden, so Latzel. Der Kempener begrüßt die Initiative von Finanzminister Olaf Scholz, zusätzlich einen pauschalierten Vorschuss auf den Verlustrücktrag zu ermöglichen. „Das Geld steht den Unternehmen ohnehin zu. Nun sorgt der Bund dafür, dass sie es auch rasch bekommen“, so Holger Latzel.

Insbesondere die Hoteliers, Wirte und Restaurantbesitzer, die immer noch nicht öffnen dürfen und denen das Wasser mittlerweile bis zum Hals steht, würden hierdurch wieder etwas zahlungsfähiger. Aber auch Entertainern, Bands, Künstlern, Agenturen oder Inhabern kleinerer Geschäfte bietet der Bund damit Erleichterung. Latzel Steuerberater empfiehlt daher, die Staatshilfe in Anspruch zu nehmen.

Liquiditätshilfe vermeidet Bürokratie

Latzel befürwortet auch die Pauschalierung des Verfahrens, die zeitaufwändige Bürokratie und komplizierte Verlustberechnungen vermeidet. „Der Unternehmer hat keinen Aufwand, Nachweise zu erbringen.“ Und: Von einer Betroffenheit geht der Gesetzgeber automatisch aus, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro herabgesetzt wurden. Aufgrund des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 wird die Vorauszahlung für 2019 neu berechnet. Eine Überzahlung wird erstattet.

Wenn es dem Unternehmen wieder besser geht und es wider Erwarten im Jahr 2020 doch Gewinn macht, zahlt der Unternehmer die Finanzspritze wieder zurück. Latzel: „Solange der Betrieb Verluste ausweist, muss das Geld nicht erstattet werden.“

 

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