Corona-Soforthilfe III

Für Kleinstunternehmer gibt es nun staatliche Unterstützung.  

Es gibt erheblichen Bedarf für unbürokratische Soforthilfe zugunsten von Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständigen und Angehörigen der Freien Berufe. „Diese Berufsgruppen erhalten in der Regel keine Kredite und verfügen über keine Sicherheiten oder weitere Einnahmen“, sagt Holger Latzel. Der Bund, so der Inhaber der Kempener Kanzlei Latzel Steuerberater, hat deshalb ein Paket „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige“ aufgelegt.

Eckpunkte des Soforthilfe-Programms

  • Finanzielle Soforthilfe (steuerbare Zuschüsse) für Kleinstunternehmen aus
    allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten.

o Bis 9000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten

o Bis 15.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten

  • Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 % reduziert, kann der ggfs. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.
  • Ziel: Zuschuss zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u.a. durch laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume und Leasingraten
  • Voraussetzung: wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein. Schadenseintritt nach dem 11. März 2020.
  • Antragstellung: möglichst elektronisch; Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass bedingt durch Corona sind zu versichern.
  • Technische Daten: Mittelbereitsstellung durch den Bund (Einzelplan 60); Bewirtschaftung durch Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Bewilligung (Bearbeitung der Anträge, Auszahlung und ggfs. Rückforderung der Mittel durch Länder/Kommunen; Rechtsgrundlage: Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020. Kumulierung mit anderen Beihilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, aber auch mit bestehenden De-Minimis-Beihilfen grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen. Bei der Steuerveranlagung für die Einkommens – oder Körperschaftsteuer im kommenden Jahr wird dieser Zuschuss gewinnwirksam berücksichtigt.
  • Programmvolumen: bis zu 50 Milliarden € bei maximaler Ausschöpfung von 3 Millionen Selbständigen und Kleinstunternehmen über 3+2 Monate. Nicht verwendete Mittel fließen in den Haushalt zurück.

  

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