Dienstwagen i.R.

Wenn das Auto coronabedingt stehen bleibt, kann man Steuervorteile geltend machen.  

Peter M. ist als Manager im Industriemetallbereich mit seinem Dienstwagen im Schnitt 30.000 Kilometer im Jahr unterwegs zu Geschäftspartnern und Kunden sowie ins 50 Kilometer entfernte Düsseldorfer Büro. Seit Corona steht der Wagen weitgehend auf dem Grünstreifen am Haus und wird höchstens noch einmal für die private Urlaubsreise mit der Familie nach Frankreich für längere Strecken genutzt. Das meiste regelt Peter M. in Pandemie-Zeiten nun aus dem Home-Office über Telefon und Videokonferenz. Mit seinem Arbeitgeber hat M. die 1%-Bruttolistenpreisregelung vereinbart. Das ist so üblich: Der geldwerte Vorteil wird versteuert, wenn der Dienstwagen dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung zur Verfügung steht.

1%-Regelung während Home-Office aussetzen

Läuft diese Lohnversteuerung in Corona-Zeiten nicht ins Leere?, fragt sich M. Grundsätzlich ja, sagt Latzel Steuerberater. „Die monatliche Berechnung der 1%-Regelung kann während des Home-Office ausgesetzt werden, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind“, so Holger Latzel, Inhaber der Kempener Beratungskanzlei. Erstens muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nachweisen, dass er den Dienstwagen in dem Kalendermonat nicht genutzt hat. Zweitens darf dem Mitarbeiter der Dienstwagen nicht mehr als an fünf Kalendertagen im Monat zur Verfügung stehen. „Die private Nutzung sowie die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind dann je Fahrtkilometer mit 0,001% des inländischen Bruttolistenpreises anzusetzen“, erläutert Latzel. Die Kilometerstände hat der Arbeitnehmer als Nachweis festzuhalten.

Unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Fahrten

Ist dem Arbeitnehmer die Nutzung des Dienstwagens auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte möglich, ist für jeden Kalendermonat 0,03% des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer zu versteuern. Diese Berechnung gilt unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, betont Latzel. Der Zuschlag ist in Corona-Zeiten während des Home-Office ebenfalls zu versteuern.

Die private Nutzung des Dienstwagens kann nach Auskunft von Latzel Steuerberater alternativ auch über das Fahrtenbuch geregelt werden. Wenn wenige Privatfahrten sowie Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anstehen, kann in Corona-Zeiten durch die Fahrtenbuchmethode ein geringerer geldwerter Vorteil nachgewiesen werden. Allerdings sind auch hier Fallstricke und das Kleingedruckte zu beachten, die eine Kontaktaufnahme mit dem Steuerberater unbedingt empfehlenswert machen. Holger Latzel sagt: „Corona macht im Steuerrecht einiges möglich, gezieltes Nachfassen lohnt.“

 

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