Nachversteuerung trotz Pandemie

Corona macht’s möglich: Trotz Insolvenz kann in Pandemiezeiten eine Nachversteuerung drohen.

Corona hat einige Unternehmen in die Knie gezwungen, auch im ansonsten wirtschaftskräftigen Kempen. Wenn im Zuge einer Insolvenz auch noch die Aufforderung des Finanzamtes zu einer Nachversteuerung kommt, ist Hängen im Schacht angesagt. Das kann doch nicht sein, sagen Sie? Doch! Mit Blick auf die Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer ist eine Nachversteuerung infolge von Corona-Insolvenz durchaus möglich. Dieser Fall greift nämlich, wenn für das betroffene Unternehmen noch eine sogenannte Nachbehaltungsfrist aufgrund einer Schenkung oder eines Erwerbs des Unternehmens von Todes wegen läuft.

Die persönliche Insolvenz droht

Für den Fiskus ist dabei nicht relevant, dass das Unternehmen an Wert verloren hat oder sogar nicht mehr besteht. Deshalb ist hier äußerste Vorsicht geboten, denn jetzt droht sogar noch die persönliche Insolvenz. Auf jeden Fall empfiehlt sich im Falle einer durch Corona bedingten Insolvenz ein Beratungsgespräch mit dem Steuerberater.

Der Berater findet im komplizierten Geflecht aus Paragraphen und Finanzrechtssprechung möglicherweise einen Weg, die Nachversteuerung zu vermeiden bzw. dem Finanzamt plausibel zu machen, dass in dieser Notlage anderes Geschirr genutzt werden sollte, um weiteren Schaden zu vermeiden.

Eine Nachversteuerung kann möglicherweise verhindert werden

Noch offen hat die Finanzverwaltung beispielsweise bislang gelassen, ob und inwieweit die Reinvestitionsklausel aus dem Paragraphen 13a des Erbschaftssteuergesetzes eine Nachversteuerung verhindern kann. Droht eine Nachversteuerung aufgrund einer Insolvenz, ist zu prüfen, inwieweit Rückforderungsrechte bestehen, die eine Rückabwicklung der Schenkung möglich machen.

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