Corona-Bonus im Blick

Bis Ende Juni können Arbeitgeber den steuerfreien Corona-Bonus nutzen, wenn sie ihren Mitarbeitenden etwas Gutes tun wollen. 

Viele Kempener Unternehmer verhalten sich vorbildlich, was die Möglichkeit von Corona-Testungen durch den Arbeitgeber betrifft. Die Arbeitnehmer*innen wiederum machen von diesem kostenfreien Angebot rege Gebrauch, was auch für die kostenlose Versorgung mit Schutzmasken gilt. Da ist es nachvollziehbar, dass die für die Testung investierte Zeit keine Arbeitszeit ist. Andererseits ist der Steuergesetzgeber so fair, für die Testung aufgrund des betrieblichen Interesses keinen Arbeitslohn einzustellen, so dass weder eine Steuer- noch eine Sozialversicherungspflicht besteht.

Sonderzahlung für außergewöhnliche Leistungen in der Pandemie

Verlängert worden bis 31.03.2022 ist auch der steuerfreie Corona-Bonus. Darüber informiert Latzel Steuerberater in der Sommerausgabe des Magazins KempenKompakt. Unter Corona-Bonus versteht man Sonderzahlungen für außergewöhnliche Leistungen in der Coronazeit. Die Bonus-Regelung hängt mit den besonderen Belastungen durch die Pandemie für viele Arbeitnehmer*innen zusammen. Die Vergütung gilt branchenübergreifend bis zu 1500 €.

Kanzlei-Inhaber Holger Latzel nennt ein Beispiel: Der Handwerksunternehmer, der seinem Team für dessen Engagement in dieser besonderen Zeit etwas Gutes tun möchte. Den Betrag können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmer*innen zusätzlich zum regulären Lohn steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Eine Aufteilung auf mehrere Teilleistungen ist möglich. Der Maximalbetrag kann pro Arbeitgeber ausgeschöpft werden. Die Regelung gilt auch für Minijobber. Hier wird der Corona-Bonus nicht auf die Verdienstgrenze von durchschnittlich 450 € angerechnet.

Zur Kolumne in KempenKompakt 

 

Keine Kommentare

Sorry, du kannst keine Kommentare mehr schreiben.