Home-Office absetzen

Ein Arbeitszimmer ist nur dann steuerrelevant, wenn es ausschließlich als solches genutzt wird.    

Wann ist das Arbeitszimmer steuerlich absetzbar? Für Selbstständige stellt sich zunächst die Frage: angemietet oder zuhause? Keine Probleme gibt es mit Räumen, die Sie für die Firma angemietet haben. Arbeiten Sie von zuhause aus, schaut der Fiskus genauer hin. Voraussetzung ist, dass das Büro Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit ist. Oder Sie keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung haben.

Der Teufel steckt im Detail. Bei einem Einfamilienhaus, das Sie bewohnen, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass das Arbeitszimmer zum Wohnbereich gehört, also „häuslich“ ist – Folge: nicht absetzbar. Das gilt selbst dann, wenn es sich um eine Garage oder einen Anbau handelt. Wohnen Sie hingegen in einem Mehrfamilienhaus und haben im Keller ein Arbeitszimmer angemietet, gilt das als „außerhäuslich“ – also absetzbar. Wohnen und arbeiten Sie in einem Geschäftshaus, so ist auch das absetzbar.

Es muss nach Büro aussehen

Damit Sie die Kosten für Ihr Büro daheim überhaupt als Betriebsausgaben einstellen können, muss das Home-Office ausschließlich betrieblich genutzt werden. Ein Arbeitszimmer, das hin und wieder als Gästezimmer herhalten muss, erkennt das Amt nicht an. Ja, der Fiskus schaut sogar auf die Einrichtung, es muss nach Büro aussehen – Bett, Kleiderschrank oder Lauftrainer sind tabu. Möglich, dass der Beamte bei Ihnen klingelt und reinschaut. Also, spätestens wenn der Fiskus sich ankündigt, sollten Sie ein Gespräch mit Ihrem Steuerberater geführt haben.

Nachzulesen in der aktuellen November-Ausgabe 2019 von „Kempen Kompakt“ (S. 17) – siehe Download.

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