Kleinunternehmer

Wenn Kleinunternehmer sich von der Umsatzsteuer befreien lassen, ist einiges zu beachten.   

Viele Freiberufler und Selbstständige nutzen die Kleinunternehmer-Regelung. Das heißt, der Freiberufler schlägt keine Umsatzsteuer auf seine Ausgangsrechnungen und hat auch weniger Bürokratieaufwand. Die Regelung hat ihre Reize, insbesondere zu Beginn einer selbstständigen Tätigkeit oder neben einem Studium bzw. einer Angestellten- bzw. Beamtentätigkeit. Voraussetzung ist immer, dass die Rechnungssumme im Jahr bis zu 17.500 Euro beträgt oder der erwartete Umsatz maximal 50.000 Euro beträgt. Wichtig: Die Ausnahmeregelung greift nicht automatisch, sie muss beantragt werden.

Steuerbefreiung ist immer an eine Person gekoppelt

Darüber hinaus ist einiges zu beachten bei der Kleinunternehmer-Regelung. Die Umsatzgrenze ist immer an eine Person gekoppelt. Es ist nicht möglich, für unterschiedliche berufliche Aktivitäten mehrmals parallel die Steuerbefreiung zu beanspruchen. Auch wer schon in einer selbstständigen hauptberuflichen Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig ist, kann die Ausnahmeregelung nicht in Anspruch nehmen.

Wer im Mai mit der Selbstständigkeit startet, ist im laufenden Kalenderjahr nur acht Monate unternehmerisch aktiv – die Umsatzgrenze beträgt damit auf acht Monate heruntergerechnet nur 11.666 Euro. Unternehmer müssen ihren Gewinn trotz Kleinunternehmer-Regelung seit einer Gesetzesänderung 2017 dem Finanzamt erklären. Die Erleichterungen für Freiberufler mit geringen
Umsätzen halten sich also in Grenzen.

Rechnung ohne Mehrwertsteuer für Privatkunden freundlicher

Als Faustregel empfiehlt Latzel Steuerberater, die Ausnahmeregelung dann zu beantragen, wenn die Kunden überwiegend Privatleute sind. Denn Verbraucher können in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer nicht per Vorsteuerabzug steuermindernd in ihrer eigenen Steuererklärung geltend machen. Eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ist also für den Privatkunden freundlicher. Preissensible Kunden können so gewonnen werden. Langfristig kann es sich aber rächen, wegen des Preisvorteils die Ausnahmeregelung zu nutzen, wenn die Umsatzgrenze von 17.500 Euro überschritten wird.

Rechtzeitig mit dem Steuerberater sprechen

„Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, sollten Freiberufler, Selbstständige und Unternehmer ihre Umsatzplanung rechtzeitig und detailliert mit dem Steuerberater durchgehen“, rät Holger Latzel, Kanzlei-Inhaber von Latzel Steuerberater. Und sie sollten ihre Umsatzentwicklung im Blick haben und reagieren, wenn die maßgeblichen Grenzen überschritten werden.

Merke: Wer trotz niedriger Einkünfte auf die Kleinunternehmer-Regelung verzichtet, ist für fünf Jahre an diese Entscheidung gebunden. Aber der Unternehmer darf den für seine Berufsgruppe geltenden pauschalen Vorsteuerabzug beanspruchen. Dieser kann bis zu 12,5 Prozent vom Umsatz betragen. Das kann sich mit Blick auf die Investitionsplanung über mehrere Jahre hinweg durchaus rechnen.

 

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