Verzicht auf Pflichtanteil

Auf den Pflichtanteil verzichten und sich auszahlen lassen – das gilt es steuerlich zu beachten.  

Hans will auf seinen Pflichtanteil verzichten. Er und seine Brüder Peter und Lorenz sind sich einig: Ihr gebt mir jeweils 150.000 Euro – und gut muss sein. Wenn Mutter Gerda einmal stirbt und ihr Erbe verteilt, ist Hans dann draußen. Zumal Hans bereits eine gute Million von seiner Mutter geschenkt bekommen hat. Eine Absprache in der Familie, die durchaus üblich ist.

Der Bundesfinanzhof ist die höchste Instanz

Doch der Teufel liegt im Detail. Als Hans den Steuerbescheid über diesen Vorgang bekommt, ist er bestürzt: gut 28.000 Euro soll Hans an den Fiskus an Schenkungssteuer bezahlen. Dagegen klagt er – und bekommt zunächst Recht. Das Gericht rechnet nun die Vorschenkungen den Abfindungen nicht hinzu und berücksichtigte dem Antrag von Hans entsprechend lediglich den für die „übrigen Personen der Steuerklasse I“ vorgesehenen Freibetrag. Die Steuer beläuft sich demnach auf knapp 11.000 Euro. Damit kann Hans leben.

Hier hat der Bundesfinanzhof BFH gegengesteuert. Die günstige Steuerklasse I, so die Richter, könne nur ziehen, wenn Mutter Gerda – sprich der/die Erblasser/-in – bereits gestorben ist. Da Gerda aber noch lebt, greift die höhere Steuerklasse II. Dazwischen liegen im vorliegenden Fall mehrere 1000 Euro. Was Hans keineswegs erfreut.

Bei genauerem Hinsehen kann man dem BFH aber folgen. Denn nicht das Verhältnis von Hans zu seiner Mutter ist in diesem Fall ausschlaggebend, sondern das Verhältnis von Hans zu seinen Brüdern.

Das Gleichheitsprinzip muss erreicht werden

Im Ergebnis ist das ein Unterschied, dem der Gesetzgeber jetzt Rechnung getragen hat. Denn das Gleichheitsprinzip kann nicht erreicht werden, wenn der Pflichtteilsverzicht gegenüber mehreren Personen erklärt wird und/oder Vorschenkungen des (künftigen) Erblassers an den Verzichtenden vorliegen. Bei einem vor Eintritt des Erbfalls vereinbarten Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung sind daher die erbschaftssteuerrechtlichen Vorschriften anwendbar, die im Verhältnis des Zahlungsempfängers zu den Zahlenden gelten.

Fazit: Bei solchen Überlegungen sollten die steuerlichen Folgen zuvor betrachtet werden.

Nachzulesen in der Juni-Ausgabe 2019 von KempenKompakt, siehe Download.

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