Steuerfalle Kurzarbeit

Steuerlich liegt beim Thema Kurzarbeit der Teufel im Detail.  

Jetzt mit dem zweiten Lockdown wird das Thema Kurzarbeit wieder relevant für viele Unternehmen. Steuerlich greift in einigen Fällen das Modell „Progressionsvorbehalt“. Diesen Begriff sollte man nicht außer Acht lassen. Denn hierüber könnte in 2021 eine Steuernachzahlung drohen.

Mit Kurzarbeitergeld unterstützt der Staat diejenigen, die während der Pandemie im Job unverschuldet negativ betroffen sind. Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, genau wie Arbeitslosengeld oder Elterngeld. Aber all das gilt als Einkommen, wird also auf den Steuersatz angerechnet. Der Steuersatz erhöht sich dadurch möglicherweise. Der höhere Steuersatz wird dann auf das normale Einkommen angerechnet. Dahinter steckt das Prinzip der „leistungsgerechten Besteuerung“.

Die steuerliche Leistungsfähigkeit spielt eine Rolle

Die Denke, die der Finanzgesetzgeber hier verfolgt: auch steuerfreie Einkünfte erhöhen die steuerliche Leistungsfähigkeit. Genau dann greift der sogenannte Progressionsvorbehalt. Ob am Ende eine Rückzahlung oder eine Nachzahlung herauskommt, hängt davon ab, wieviel Lohnsteuer schon gezahlt worden ist. Die Faustregel: wer in bestimmten Monaten Kurzarbeitergeld bezogen, die übrigen Monate aber voll gearbeitet hat, dürfte Geld zurück bekommen. Er hat quasi zuviel Lohnsteuer bezahlt. Diejenigen, die nicht voll in Kurzarbeit waren, also ein paar Tage pro Woche normal gearbeitet haben, müssen hingegen mit einer Nachzahlung rechnen.

Also, legen Sie sicherheitshalber etwas Geld zurück und konsultieren Ihren Steuerberater.

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