Gewinne aus Sanierung

Unternehmerfreundlich: Bilanzgewinne aus Sanierung müssen nicht mehr versteuert werden.    

Wird ein Unternehmen saniert, müssen für Erträge hieraus künftig keine Steuern mehr gezahlt werden. Das war in der Vergangenheit anders. Steuerliche Erleichterungen für Unternehmens-Sanierungen sind in früheren Jahren praktisch abgeschafft worden. Die Kehrtwende kommt zur rechten Zeit: Die gute Konjunkturlage neigt sich nach Hinweisen der Wirtschaftsweisen dem Ende entgegen. Da schafft es insbesondere angeschlagenen Unternehmen deutlich Luft, wenn Erträge tatsächlich eins zu eins verbucht werden können.

„Das ist ein gutes Signal für das Sanierungssteuerrecht“, sagt Steuerberater und Wirtschaftsberater Holger Latzel. Indem das deutsche Steuerrecht nun wieder sanierungsfreundlicher agiert, wird Druck abgelassen. „Die betreffenden Unternehmen haben mehr Spielraum und kommen besser wieder in die Erfolgsspur.“

Latzel erläutert, worin einerseits der Vorteil, andererseits aber auch die Tücke liegt: Verzichten Gesellschafter im Rahmen von Sanierungen auf Forderungen gegenüber der Gesellschaft, kommt es in der Regel zu einem außerordentlichen Ertrag. Oder erklären Dritte, etwa Banken, einen Forderungsverzicht, kommt es immer zu einem außerordentlichen Ertrag. Latzel: „Obwohl dies reine Bilanzgewinne sind, die keine Auswirkungen auf die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft haben, sind diese Gewinne grundsätzlich steuerpflichtig.“ Hohe Steuerzahlungen der zu sanierenden Gesellschaft können die Folge sein, was letztlich zum Scheitern der Sanierung führen kann. Und am Ende hängt das Damoklesschwert der Insolvenz.

„Es geht also im Kern um Steuerfreiheit für Gewinne, die bei der Sanierung entstehen, wenn einem Unternehmen in Schieflage Schulden erlassen werden“, so Latzel. Nun hat das  Kompetenzproblem zwischen Bundesfinanzministerium (steuerfrei) und Bundesfinanzhof (steuerrelevant) ein Ende, die Rechtssprechung ist klar sanierungsfreundlich – also pro Sanierungs-Gesellschaft.

Latzels Fazit: „Durch die Einführung der Steuerbefreiung für Sanierungserträge, die Wiederanwendung der Sanierungsklausel und auch die Erleichterung grenzüberschreitender Sanierungen haben Unternehmen in der Krise neue steuerliche Spielräume.“ Denn Unternehmens-Sanierungen, das weiß der Wirtschaftsberater aus Erfahrung, erfordern eine sehr sorgfältige Planung. Latzel empfiehlt Unternehmern, die eine Sanierung ins Auge fassen, sich diesbezüglich beraten zu lassen. „Die neuen steuerlichen Spielräume wollen genutzt werden. Dafür ist auch die Erstellung eines Sanierungsplans erforderlich.“.

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