Transparenzregister schafft Durchblick

Gut zu wissen für Unternehmer: Der Eintrag ins Transparenzregister ist jetzt Pflicht.   

99,9 Prozent der Unternehmensstrukturen in Deutschland sind astrein. Aber Stichworte wie Geldwäschebekämpfung oder Terrorismusfinanzierung haben den Staat auf den Plan gerufen, mehr Transparenz in geschäftliche Abläufe zu bringen. Fragen wie „wem gehört dieses Gebäude tatsächlich?“, „wer ist der Drahtzieher hinter dieser Stiftung?“ oder „wer verbirgt sich hinter diesem Konto?“ können in den Fokus rücken.

Deshalb gibt es seit 2017 im Kampf gegen Strohmänner, Briefkastenfirmen, dubiose Firmengeflechte und machthungrige Kartellbosse ein sogenanntes Transparenzregister. Auslöser war der Skandal um die Panama Papers. Ziel des Registers ist: Die Gesellschaftsstrukturen müssen klar erkennbar sein. Mit der Neuregelung des Geldwäschegesetzes im Jahr 2021 herrscht seit 2022 Pflicht für jeden Unternehmer, die sogenannten „wirtschaftlich Berechtigten“ in dieses Register einzutragen bzw. bei Neugründungen ein Transparenzregister zu eröffnen.

Latzel Steuerberater erläutert die häufigsten Fragen zu diesem neuen Index.

Wie eröffne ich als Unternehmer ein Transparenzregister?
Das geht über den Link  http://www.transparenzregister.de/ – einfach dem Pfad folgen und alles wahrheitsgemäß eintragen.

Was ist ein „wirtschaftlich Berechtigter“?
Wirtschaftlich Berechtigter ist beispielsweise, wer mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile eines Unternehmens hält oder über mehr als 25 Prozent Stimmrecht verfügt. Geschäftsführende Gesellschafter und Partner gehören ebenfalls in dieses Register.

Wer hat Zugriff auf das Transparenzregister?
Die Daten stehen einem eingeschränkten Personenkreis zum Abruf zur Verfügung. Gerichte oder Behörden wie die Bundesregierung, Geheimdienst, Polizei und Staatsanwaltschaft sind zugriffsberechtigt. Für Verpflichtete des Unternehmens wie den Steuerberater ist das Register ebenfalls offen. Grund: Der Steuerberater hat seiner Sorgfaltspflicht nachzukommen. Fällt ihm zum Beispiel eine Unstimmigkeit auf, muss er darüber eine Anzeige beim Transparenzregister machen, sofern dies nicht gegen seine berufliche Verschwiegenheit verstößt. Das gilt auch für Banken und Immobilien-Berater.

Hat auch die Presse Zugriff?
Nur bedingt Zugriff hat die Öffentlichkeit. Das ist hierzulande anders als in Großbritannien, wo man ein solches Register sogar herunterladen kann. Eine Zeitungsredaktion beispielsweise kann also nicht für Recherchezwecke ohne weiteres bis in die kleinste Verästelung Geschäftsprozesse einsehen und daraus Rückschlüsse ziehen, sofern sie kein „berechtigtes Interesse“ nachweisen kann. Außerdem muss der Journalist 5,36 Euro pro Registerseite an Gebühren zahlen. Behörden dürfen die Erkenntnisse im EU-Raum hingegen grenzüberschreitend austauschen und die digitale Verfügbarkeit zur Beschleunigung von Verfahren nutzen.

Welche Daten gehören ins Transparenzregister?
Zunächst sollte die nunmehr verpflichtende Eintragung möglichst rasch vorgenommen werden, empfiehlt Latzel Steuerberater. Einzutragen sind Name, Adresse, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum der wirtschaftlich Berechtigten sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses. Zur Eintragung von Informationen über ihre wirtschaftlich Berechtigten sind gemäß § 20 Abs. 2 GwG die gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen des Privatrechts, rechtsfähige Personengesellschaften sowie Trustees und Treuhänder verpflichtet.

Bis wann müssen die Daten eingetragen sein?
Das hängt von der Gesellschaftsform ab. Neugegründete Gesellschaften müssen die Eintragung unverzüglich vornehmen, es gibt keine Schonfrist. Bei AGs und KGs müssen die Daten bis 31. März 2022 eingetragen sein. Bei GmbHs und Genossenschaften ist der 30. Juni 2022 der Stichtag. Bei allen anderen Formen läuft die Registrier-Uhr am 31. Dezember 2022 ab.

Welche gesetzliche Grundlage gibt es?
Das Transparenzregister basiert auf einer europäischen Richtlinie. Aufgrund des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes (TraFinG GW) ist es am 1. August 2021 vom Bundesfinanzminister von einem Auffangregister in ein Vollregister umgewandelt worden. Damit sind alle Gesellschaften seit dem 1. August 2021 eintragungspflichtig geworden.

Müssen die Daten aktualisiert werden?
Ja, und zwar regelmäßig. Eine Änderung ist beispielsweise vorzunehmen, wenn ein wirtschaftlich Berechtigter seinen Wohnort wechselt.

Ersetzt das Transparenzregister andere Register?
Nein. Handelsregister oder Partnerschaftsregister haben daneben den gleichen gesetzliche Bestand wie vor Einführung eines verpflichtenden Transparenzregisters.

Was kostet das Transparenzregister?
Das Transparenzregister kostet, ab 2022 sind es 20,80 Euro jährlich. Rechtsgrundlage ist § 24 Abs. 1 GwG in Verbindung mit Nr. 1 der  Anlage zur Transparenzregistergebührenverordnung.

Was droht bei Verstößen bzw. Nichteintragung?
Bei Verstößen bzw. unterbliebener oder verspäteter Registrierung drohen nicht nur hohe Bußgelder, sondern auch eine Veröffentlichung der „schwarzen Schafe“ im Internet.

Gilt die Anzeigepflicht auch für Vereine?
Ja, denn auch dort kann es nach Dafürhalten der Bundesregierung zu Verstößen kommen und eine Grauzone entstehen.

Muss sich ein mittelständischer Unternehmen Sorgen machen?
In aller Regel: nein. Das Transparenzregister muss seinen Beweis erst erbringen, dass die wahren „schwarzen Schafe“ behördlicherseits erwischt werden. Der Rat von Latzel Steuerberater: Als Unternehmer sollte man das Register ordentlich abarbeiten – und gut muss sein.

 

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