Vermietung einzelner Räume

Auch wer tageweise einzelne Räume einer Wohnung vermietet, muss Steuern zahlen.

Freunde aus Willich besaßen eine Vier-Zimmer-Loftwohnung über zwei Etagen, die sie ihren Kindern zur Verfügung gestellt haben. Wenn einmal im Jahr die „boot“  Messepublikum nach Düsseldorf zieht, haben Hans und Petra (Namen geändert) die beiden oberen Räume tageweise an boot-Besucher vermietet. Nun sind die Kinder flügge geworden, das Ehepaar hat den Loft nach acht Jahren abgestoßen.

Die Augen wurden groß, als sich im Nachgang der Fiskus bei Hans und Petra meldete: Bitte zahlen Sie Ihre Steuern auf den Veräußerungsgewinn, da Sie in Ihrer eigengenutzten Loftwohnung einzelne Räume tageweise an Messegäste vermietet haben. Das Pärchen ist bislang von dieser Rechtslage ausgegangen: Von einer Versteuerung sind Wirtschaftsgüter ausgenommen, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Nun hat der Bundesfinanzhof den Fall neu aufgerollt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Besteuerung des Veräußerungsgewinns für die tageweise Vermietung einzelner Räume rechtens gewesen ist. Die vorübergehende Vermietung einzelner Zimmer schließt die „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ aus, soweit der Mieter die vermieteten Räume unter Ausschluss des Vermieters nutzt. Danach haben Hans und Petra die beiden oberen Räume nicht ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt, so dass ein anteiliger Veräußerungsgewinn zu besteuern war. Eine Bagatellgrenze für eine unschädliche Vermietung sieht das Gesetz dabei nicht vor. Zu begrüßen ist jedoch, dass eine Besteuerung nur anteilig vorgenommen wird und der Veräußerungsgewinn nicht vollständig der Besteuerung unterworfen wird.

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