Steuernachzahlung verzinsen

Steuernachzahlungen müssen verzinst werden. Allerdings wird die Höhe jetzt nachverhandelt.

Auch Steuernachzahlungen werden verzinst. Ab dem 16. Monat nach der Fälligkeit der Steuer berechnet der Fiskus 0,5 Prozent monatlich beziehungsweise sechs Prozent im Jahr. Der Bundesfinanzhof (BFH), also das oberste Finanzgericht, hat jedoch Zweifel an der Rechtmäßigkeit so hoher Zinsen geäußert. Schließlich haben wir eine Niedrigzinsphase auf dem Kapitalmarkt. Fachleute halten daher sechs Prozent für verfassungswidrig, zumindest für Zinsen ab dem Jahr 2015.

Der Fall hat jetzt das Bundesverfassungsgericht beschäftigt. Die Richter in Karlsruhe haben entschieden, dass 6 % für Nachforderungen ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig sind. Das Gericht sieht in der bisherigen Praxis eine Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern. Bis 2013 sei die Verzinsung noch verfassungsgemäß, ab 2014 allerdings verfassungswidrig. Spätestens seit 2014 sei bei stetig sinkendem Zinsniveau ein vom Fiskus typisiert festgelegter Zinssatz „realitätsfern“. Gleichbehandlung könne hier erst hergestellt werden, wenn die Finanzbehörden einen niedrigeren Zinssatz ansetzen.

Der Gesetzgeber ist gefordert, eine gerechte Lösung festzuschreiben

Nun ist der Gesetzgeber gefordert, bis 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Sprich, der § 233a der Abgabenordnung ist von den Finanzjuristen so zu überarbeiten, dass er wieder mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Aus meiner Sicht wäre es aus Gründen der Rechtssicherheit wünschenswert, dass dies schnell passiert.

Das bisherige Recht für Verzinsungszeiträume bis einschließlich 2018 ist weiterhin anwendbar. Für Verzinsungszeiträume ab 2019 muss der Gesetzgeber bis 31.07.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung treffen.

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