Ukraine-Krieg aus Steuersicht

Wegbrechende Russlandmärkte sind für Unternehmer erst in der Bilanz 2022 einsetzbar.

Wirtschaftlich Geschädigte aus dem Ukraine-Russland-Konflikt dürfen zunächst wohl nicht auf eine steuerliche Anpassung zu ihren Gunsten rechnen. Das hat das IDW bereits Anfang März kundgetan. Bezüglich der Rechnungslegung von Unternehmen erfolgt zum Stichtag 31.12.2021 keine Bewertungsanpassung, so hat das Institut der Wirtschaftsprüfer befunden. Demnach ist nicht damit zu rechnen, dass Unternehmen, die Handel mit Russland betreiben und jetzt nachteilig betroffen sind, in ihrer Steuererklärung begünstigt werden. Das betrifft auch viele insbesondere mittelständische Unternehmen am Niederrhein.

IDW: Zum 31.12.2021 lediglich russischer Aufmarsch erkennbar

In der Begründung des IDW heißt es, dass zum Stichtag 31.12.2021 zwar bereits ein russischer Aufmarsch an der ukrainischen Grenze zu beobachten war. Da aber lediglich von Manövern gesprochen wurde, bestehe keine Möglichkeit, die später offenbar werdenden ökonomischen Folgen zu berücksichtigen. Das Institut spricht hier von „wertaufhellenden Ereignissen“, die nicht gegeben seien.

Wirtschaftliche Folgen erst in der Bilanz 2022 zu berücksichtigen

Das Düsseldorfer Institut befindet, dass es sich bei dem Krieg in Osteuropa um ein Ereignis handelt, das erst nach dem 31.12.2021 erkennbar gewesen sei. Somit, bewertet das IDW, seien die wirtschaftlichen Folgen erst in der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung des Geschäftsjahres 2022 zu berücksichtigen.

 

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