Versteuerung von Aktien

Wichtige Botschaft für Kleinanleger: Verluste aus Aktiengeschäften dürfen steuerlich verrechnet werden. 

Spekulieren Sie privat? Gehören zu den vielen Kleinaktionären, die ein paar Euro ihres Ersparten klug anlegen und damit in den meisten Fällen nette Erträge erwirtschaften. Da kommt schnell ein Kurzurlaub am Gardasee (Foto oben), eine neue Lederjacke, ein stylishes E-Bike oder ein Geschenk für das Patenkind bei heraus.

Aber der Schuss kann auch nach hinten losgehen, wenn die Aktie fällt und Sie mit Verlust verkaufen müssen. Dann hat der Kleinaktionär immer noch die Möglichkeit, seinen Verlust mit Gewinnen aus anderen Aktiengeschäften – beispielsweise Fonds – zu verrechnen. „Das lindert die Not des einzelnen und kurbelt auf der anderen Seite die Börsenwirtschaft an“, sagt Holger Latzel, Inhaber der gleichnamigen Kempener Steuerkanzlei. Der Aktionär hat so noch eine Option, wenn ein Aktiengeschäft nicht nach seinen Vorstellungen gelaufen ist.

Es gilt der Gleichheitsgrundsatz

Als ein Finanzgericht in Deutschland dieses steuerliche Verrechnungsgeschäft nicht anerkennen wollte, ist der Bundesfinanzhof (BFH) als oberste Steuergerichtsbarkeit eingeschritten. Ein Kleinanleger, der 4819 € Verlust aus einem Aktienverkauf mit 3400 € aus anderen Kapitalerträgen verrechnen wollte, darf das. Das „No“ von Finanzamt und Finanzgericht entspricht nicht dem Willen des Bundesfinanzhofs, so Latzel Steuerberater.

Konkret, so der BFH, verstoße die Ablehnung der Finanzbehörde gegen den Gleichheitsgrundsatz. Es gebe keinen Grund, Steuerzahler bei der Verrechnung von Verlusten aus Geldgeschäften unterschiedlich zu behandeln – je nachdem, ob die Verluste bei Aktiengeschäften oder anderen Kapitalanlagen anfallen. Damit ist das behördliche „Nein“ vom Tisch. Holger Latzel: „Das sollten Sie als Anleger wissen!“

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